Internationale Mitarbeiterentsendungen und Dienstreisen führen zu einem bürokratischen Mehraufwand im Bereich der Sozialversicherungen. Die WERNLI Steuerberatungskanzlei berät Sie in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Entsendungen und Dienstreisen:

  • A1-Anträge für Dienstreisen und (short-term) Entsendungen (EG VO 883/2004),
  • Ausnahmevereinbarungen zum Verbleib im Sozialversicherungssystem des Heimatstaates (long-term Entsendungen - EG VO 883/2004),
  • Anträge auf Feststellung einer Ausstrahlung gem. § 4 SGB IV,
  • Ausnahmevereinbarungen / Anträge im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen,
  • Beratung in sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Wir verfügen über besondere Erfahrung im Bereich des internationalen Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gerne.

Nachfolgend wird die Rechtslage in kurzer Form erläutert:

EU, Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island

Zur Koordinierung der Sozialsysteme der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz, Norwegen, Lichtenstein und Island wurden unter anderem die folgenden Verordnungen erlassen:

  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004
  • Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009
  • Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
  • Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz
  • Anhang VI zum EWR-Abkommen

Die Verordnungen regeln, welches Sozialsystem bei einer Dienstreise oder einer Entsendung sowie bei einer gleichzeitigen Tätigkeit in mehreren Staaten (sog. multi-state worker rule) anzuwenden ist. Die Durchführungsverordnung 987/2009 auferlegt dem Arbeitgeber zahlreiche Pflichten, deren Missachtung zu nicht unerheblichen Bußgeldern führen kann. Ferner sehen einzelne Staaten vor, dass eine Dienstreise bzw. Entsendung im Vorfeld über elektronische Meldestellen mitgeteilt werden muss.

Bitte beachten Sie, dass auch bei einer nur eintägigen Dienstreise grundsätzlich die Verpflichtung zur Beantragung einer A1-Bescheinigung besteht.

Bei einer Entsendung von bis zu zwei Jahren gilt grundsätzlich weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates des Mitarbeitenden. Dauert die Entsendung länger oder wird diese verlängert, besteht die Möglichkeit, mittels Ausnahmevereinbarung im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes zu verbleiben. Wir übernehmen für Sie die Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten und die Beantragung notwendiger A1-Bescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen.

Drittstaaten

Deutschland hat mit zahlreichen Drittsaaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese regeln verbindlich, welches Sozialsystem für den entsandten Arbeitnehmer anzuwenden ist. Diese Abkommen erstrecken sich jedoch meist nicht auf sämtliche Versicherungszweige, weshalb für die verbleibenden Zweige der Verbleib im deutschen System mittels freiwilliger Versicherungen (z.B. in der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung) zu prüfen ist.

Eine doppelte Beitragszahlung (im Heimatland und im Entsendestaat) kann nicht immer vermieden werden.

Bei Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen ist die Einstrahlung bzw. die Ausstrahlung gem. §§ 4 und 5 SGB IV zu prüfen. Sofern die gesetzliche Einzugstelle das Vorliegen einer Einstrahlung bzw. Ausstrahlung bejaht, verbleibt der Arbeitnehmer im Sozialsystem seines Heimatlandes.

Wir unterstützen Sie

Die WERNLI Steuerberatungskanzlei unterstützt Sie bei der Beantragung von Bescheinigungen und berät Sie in sozialversicherungsrechtlichen Fragen.