Die Koalitionspartner haben zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine dritte Corona-Steuerhilfegesetzgebung in die Vernehmlassung geschickt. Zurzeit befindet sich der Referentenentwurf im Finanzausschuss des deutschen Bundestags, die Abstimmung über den Entwurf ist für den 26. Februar 2021 anberaumt.
Der Referentenentwurf sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
Erhöhung des Verlustrücktrags
Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG soll für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 10.000.000 € bzw. für zusammenveranlagte Ehegatten auf 20.000.000 € erhöht werden.
Erhöhung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020
Der aus dem Veranlagungszeitraum 2020 resultierende Verlust kann auf Antrag nach § 10d Abs. 1 und § 111 EStG pauschal in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 rückgetragen werden. Das Institut des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 wurde mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt.
Der Referentenentwurf zum dritten Corona-Steuerhilfegesetz führt zu einer Erhöhung des vorläufigen Verlustrücktrags auf 10.000.000 € bzw. für zusammenveranlagte Ehegatten auf 20.000.000 €.
Kinderbonus
Wie schon im Jahr 2020, wird auch im Jahr 2021 ein zusätzlicher Kinderbonus in der Höhe von 150 € je Kind ausbezahlt. Voraussetzung ist, dass für das Kind im Monat Mai 2021 oder für mindestens einen anderen Kalendermonat im Jahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
Das erste Corona-Steuerhilfegesetz sieht für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die im Zeitraum vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 erbracht werden, die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 Prozent vor (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Von der Regelung ist die Abgabe von Getränken ausgenommen, für diese ist weiterhin der Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent anzuwenden. Zur Vereinfachung kann bei Gesamtkaufpreisen gemäß BMF-Schreiben vom 02. Juli 2020 für die Getränke 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden (BMF Schreiben: www.bundesfinanzministerium.de).
Der Referentenentwurf zum dritten Corona-Steuerhilfegesetz beabsichtigt die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 Prozent bis zum 31. Dezember 2022.
Weitere Ausführungen können der Stellungnahme des deutschen Steuerberaterverbandes (DStV e.V., https://www.dstv.de) entnommen werden.
Sofern Sie von der Corona-Pandemie bzw. von den Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie betroffen sind, prüfen wir für Sie gerne die Beantragung von Steuerermäßigungen, insbesondere die Herabsetzung von festgesetzten Vorauszahlungen, die Beantragung von Stundungen, und drgl.
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